Verwaltungsrecht

Dazu gehört im Besonderen die Tätigkeit im öffentlichen Baurecht (Baugesetzbuch, Bayerische Bauordnung etc.). Zumeist geht es um die Erteilung und Anfechtung einer Baugenehmigung bzw. Abwehr der Anfechtung. Zentral ist hier die Anfechtung von Baugenehmigungen durch den sog. Nachbarn, welcher in der Regel der unmittelbare Grundstücksnachbar ist, aber nicht unbedingt sein muss.

Den Nachbarn schützende Rechte können verletzt werden durch Verstoß gegen Festsetzungen eines Bebauungsplanes, Verletzung von Abstands- und Brandschutzvorschriften. Sehr wichtig ist hier die Anwendung der Baunutzungsverordnung, mit der die Zulässigkeit von Vorhaben in einem bestimmten Gebiet und dessen Schutzbedürftigkeit bestimmt werden können. Einzubeziehen sind auch Normenkontrollverfahren mit denen für einen Grundstückseigentümer negative oder zu seinen Gunsten unterlassene Festsetzungen im Bebauungsplan einer Gemeinde angegriffen werden können.

Das öffentliche Baurecht unterscheidet sich wesentlich vom privaten Bau- und Architektenrecht, obgleich es manchmal Berührungsstellen gibt, so dass beide Rechtsgebiete zu prüfen sind.

Öffentliches Straßenrecht

Das öffentliche Straßenrecht richtet sich nach dem Bundesfernstraßengesetz sowie für unseren Raum überwiegend nach dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz, welches sich mit dem Begriff der verschiedenen öffentlichen Straßen und Wege auseinandersetzt, sowie mit dem Gemeingebrauch und dem weitreichenderen Anliegergebrauch und den sich hieraus jeweils ergebenden Rechten und Pflichten sowohl des Staates/der Gemeinde als auch des einzelnen Bürgers/Grundstückseigentümers. Enthalten sind auch Regelungen, die es den Gemeinden ermöglichen, die bekannte Räum- und Streupflicht durch eine Ortssatzung zu regeln.

Öffentliches Wasserrecht

Das öffentliche Wasserrecht (Wasserhaushaltsgesetz, Bayer. Wassergesetz, etc.) befasst sich ähnlich wie das Baurecht mit Nutzungsgenehmigungen, z.B. für Grundwasseranstich sowie Nutzungs- und Unterhaltungsrechten an Bächen und Flüssen mit einer speziellen Haftungsregelung im Verunreinigungsfall. Auch hier wird die Rechtsstellung des Staates/der Gemeinden gegenüber dem Bürger/Grundstückseigentümer geregelt.

Immissionsschutzrecht

Zunehmend bedeutsam auch im Zusammenhang mit dem privaten Immissionsschutzrecht ist das öffentlich-rechtliche Immissionsschutzrecht geworden, deren Rechtsinhalte sich heute teilweise decken. Entsprechend dem privaten Immissionsschutzrecht geht es um die Abwehr von Immissionen auf ein benachbartes Grundstück, sei es durch Private, Gewerbe oder Industrie und damit die Zulässigkeit von solchen Immissionen nach bestimmten entwickelten Maßstäben und Richtlinien, sowie einer Vielzahl Bundesimmissionsschutzverordnung (z.B. TA-Lärm, TA-Luft, VDI-Richtlinie etc.)

Auch für sog. nicht genehmigungsdürftige Anlagen stellt das öffentliche Immissionsschutzrecht heute nicht unerhebliche Anforderungen, die zum erheblichen Teil von einem Nachbarn zu seinem Schutz herangezogen werden können.

Zentrale Bedeutung hat hier die Einordnung und damit Schutzbedürftigkeit eines bestimmten Bau- oder Wohngebietes.

Beamtenrecht

Zum speziellen Verwaltungsrecht gehört auch das Recht der Beamten des Bundes- und der Länder.

Erschließungsbeitragsrecht

Dieses Rechtsgebiet umfasst die Rechte- und Pflichten der Gemeinden und Bürger bei der Erstellung, Unterhaltung, Verbesserung, Neubau von Erschließungsanlagen. Bezogen ist die Erschließung durch Straßen, durch Abwasserkanäle und zur Trinkwasserversorgung. Zumeist sind hier ergangene Erschließungsbeitragsbescheide einer Gemeinde gegenüber einem Grundstückseigentümer dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen.